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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 23.01.1986 - 1 Ws 35/86   

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OLG Schleswig, 23.01.1986 - 1 Ws 35/86 (https://dejure.org/1986,1933)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.01.1986 - 1 Ws 35/86 (https://dejure.org/1986,1933)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Januar 1986 - 1 Ws 35/86 (https://dejure.org/1986,1933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewährungszeit; Verlängerung; Nachträgliche Verlängerung; Längstmögliche Bewährungszeit; Verstreichen; Unzulässigkeit

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 363
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).

    Er stehe deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und dürfe daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs, nicht überrascht werden (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; KG, StV 1986, S. 165 ; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 43; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 8; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Einer Verlängerung der Bewährungszeit steht vorliegend weder entgegen, dass die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1982, 437; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Rn. 41 zu § 56f m.w.N.), noch dass mit der Verlängerung, die sich rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt (OLG Celle NStZ 1991, 206; OLG Schleswig NStZ 1986, 363; OLG Zweibrücken StV 1987, 351; Hubrach, a.a.O., Rn. 42 zu § 56f; a.A. OLG Bamberg NStZ-RR 2006, 326), die Höchstfrist von fünf Jahren gemäß § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB überschritten wird.
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist entscheidend, dass nach Ablauf der ursprünglichen Bewährung ein Verurteilter bis zu einer erneuten Entscheidung des Gerichts davon ausgehen kann, er stehe nicht mehr unter dem Druck, sich bewähren zu müssen (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1986, 363; OLG Jena aaO).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen

    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten

    Wenn der Verurteilte nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor der erst späteren Beschlussfassung über deren Verlängerung eine neue Straftat begangen hat, kann ein Widerruf der Strafaussetzung nicht auf diese neue Tat gestützt werden, weil bei ihrer Begehung der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt hat, unter Bewährung zu stehen (so h.M. unabhängig davon, ob der Verlängerung Rückwirkung zugemessen wird; vgl. mit unterschiedlichen Begründungsansätzen OLG Düsseldorf in StV 1994, 382: für den Verurteilten stehe unabhängig davon, ob er Kenntnis vom Verlängerungsantrag habe, nicht fest, ob er sich bewähren müsse; KG in StV 1986, 164: der Verurteilte habe keine Kenntnis von der Bewährung haben können; OLG Schleswig in NStZ 1986, 363: vor der Verlängerungsentscheidung könne der Verurteilte davon ausgehen, nicht unter dem Druck zu stehen, sich bewähren zu müssen; OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510: der Verurteilte dürfe nicht durch einen Widerruf überrascht werden; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 f Rn. 3).
  • OLG Rostock, 05.10.2004 - I Ws 430/04

    Beginn verlängerter Bewährungszeit bei Entscheidung nach Ablauf ursprünglicher

    Demgegenüber sind die Rechtsprechung - soweit ersichtlich, einhellig - und weite Teile der Lehre der Ansicht, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so bereits - wenn auch ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - I Ws 367/02 - OLG Stuttgart OLGSt § 56 f StGB Nr. 36 = StV 1998, 666 [LS]; OLG Celle a.a.O. und NdsRPfl 1989, 257 [258]; OLG Zweibrücken StV 1987, 351; KG StV 1986, 165; OLG Schleswig NStZ 1986, 363; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnrn. 40 ff.; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rdnr. 12; NK-StGB-Ostendorf, 11. Lfg., § 56 f Rdnr. 13; Dölling NStZ 1989, 345 [348]).
  • OLG Jena, 06.07.2009 - 1 Ws 251/09

    Beginn der Bewährungszeit bei deren Verlängerung; Verfehlungen im Zeitraum

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur beginnt die nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung nicht "ex nunc", also erst mit Erlass der Verlängerungsentscheidung (so aber OLG Bamberg NStZ-RR 2006, 326, 327; ; OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2004, Az.: 2 Ws 23/04; OLG München, Az.: 1 Ws 1015/94; LG Dresden, Beschluss vom 30.08.2006, Az.: 3 Qs 84/06, bei juris; LG München I NStZ 2003, 317; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: 2 Qs 5/09; Schönke/Schröder/Stree, StGB , 26. Aufl., § 56f Rn. 10; Horn NStZ 1986, 356), sondern schließt sich rückwirkend unmittelbar an den Ablauf der ursprünglich geltenden Bewährungszeit an (Senatsbeschlüsse vom 13.09.2004, Az. 1 Ws 277/04 und vom 30.01.2007, Az.: 1 Ws 41/07; OLG Zweibrücken, StV 1987, 351, 352; OLG Celle NStZ 1991, 206 ; OLG Schleswig NStZ 1986, 363 ; OLG Stuttgart Justiz 1999, 142, 144; OLG Hamm StV 1998, 215 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.1996, Az.: Ws 1132/96, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 559 ; OLG Rostock, Beschluss vom 05.10.2004, Az.: I Ws 430/04, bei juris; KG StV 1986, 165 LK/Hubrach, StGB , 12. Aufl., § 56 f. Rn. 42 m.w.N.; Kindhäuser u.a./Ostendorf, StGB , 2.Aufl., § 56f Rn. 13 m.w.N.; MüKo/Groß, StGB , § 56f Rn 22 m.w.N).
  • OLG Köln, 16.10.1990 - 2 Ws 487/90

    Unzulässige Erwägungen einer Strafkammer zur strafrechtlichen Bewährung eines

    Es wird gefordert, daß Täterschaft und Schuld bereits nach Aktenlage in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (KG StV 1988, 26 ff. und JZ 1983, 423, 424; OLG Düsseldorf StV 1986, 346; OLG Schleswig NStZ 1986, 363 ; OLG Bremen StV 1986, 165 und StV 1984, 125; OLG Zweibrücken StV 1985, 465; OLG Koblenz GA 1981, 111; OLG Stuttgart NJW 1977, 1249 = Justiz 1977, 100 und NJW 1976, 200 = Justiz 1975, 476; Dreher/Tröndle, StGB , 44. Aufl. § 56 f. Rdn. 3 b; Stree in Schönke/Schröder, StGB , 23. Aufl., § 56f. Rdn. 3 m.w.N.; Horn, SK StGB § 56 f. Rdn. 8; Lackner, StGB , 17. Aufl., § 56f Anm. 1 aa).
  • OLG Jena, 30.01.2007 - 1 Ws 41/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit kann ein Verurteilter bis zu einer erneuten Entscheidung davon ausgehen, dass er nicht mehr unter dem Druck steht, sich bewähren zu müssen (OLG Schleswig, NStZ 1986, 363).
  • OLG Hamm, 04.04.1996 - 2 Ws 132/96

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Beginn der Bewährungszeit, neue

    Die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes liegen jedoch nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. OLG Hamm JMBl. NW 1982, 57; OLG Düsseldorf StV 1994, 382; OLG Schleswig NStZ 1986, 363; KG StV 1986, 165; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; Dreher/Tröndle, StGB, 47: Aufl., § 56 f StGB Rn. 3, 8 m.w.N.; LK-Ruß, StGB, 10. Aufl., § 56 f StGB Rn. 11 b) nur vor, wenn die den Anlass zum Widerruf bildende Straftat in der laufenden Bewährungszeit begangen wurde.
  • OLG Celle, 01.08.1990 - 1 Ws 203/90
  • OLG Stuttgart, 27.11.1997 - 4 Ws 253/97

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat nach

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.10.1985 - 2 Ss 58/85   

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https://dejure.org/1985,2064
OLG Karlsruhe, 17.10.1985 - 2 Ss 58/85 (https://dejure.org/1985,2064)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.1985 - 2 Ss 58/85 (https://dejure.org/1985,2064)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Oktober 1985 - 2 Ss 58/85 (https://dejure.org/1985,2064)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 363
  • NStZ 1986, 555 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Lüdinghausen, 23.02.2006 - 7 Ls 31/05

    Straftaten gegen Religion und Weltanschauung: Beschimpfung des Islam

    Maßstab dafür, ob eine Äußerung nach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis und religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden Bekenntnisses, vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (so. z.B. OLG D NJW 1986, 1275; OLG L NStZ 1986, 363).

    Hierfür genügt es nämlich, dass das Beschimpfen nach Inhalt und Art der Äußerung und nach den konkreten Fallumständen die begründete Befürchtung rechtfertigt, dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugung erschüttert oder jedenfalls beeinträchtigt werden kann oder das bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (vgl. z. B. OLG D NJW 1986, 1276, OLG L NStZ 1986, 363, OLG L2 NJW 1982, 657).

  • OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97

    Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet

    Bei der Auslegung der besonders verletzenden Darstellung kommt es nicht auf die subjektive Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses an, sondern darauf, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Darstellung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses finden läßt, daß sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (Lenckner a.a.O. Rn. 9; OLG Köln a.a.O.; OLG Celle NJW 80, 1275; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363; Hamburg NJW 85, 1654).

    Es genügt die begründete Befürchtung, daß das friedliche Nebeneinander verschiedener, jeweils durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundener Bevölkerungsgruppen gestört wird und zwar entweder dadurch, daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihre Überzeugungen beeinträchtigt wird oder dadurch, daß bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (OLG Köln NJW 82, 657; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1996 - 11 A 11503/96

    Theaterstück; Untersagung; Religiöses Bekenntnis; Beschimpfung; Öffentlicher

    Zu ihnen gehört § 166 StGB (Würtenberger, NJW 1982, 610), der im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit den öffentlichen Frieden in seiner religiösen und weltanschaulichen Ausprägung des Toleranzgedankens schützt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 1985, NStZ 1986, 363, 364; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage 1995, § 166 Rdnr. 1; Schönke/Schröder, StGB, vor §§ 166 ff. Rdnr. 2).
  • OLG Köln, 04.07.1995 - Ss 219/95
    Der Begriff des Beschimpfens erfaßt nicht schon jede herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung (OLG K., a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 363, 364).
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